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Informationen zum Friedhof

Ansprechpartnerin ist Dorothea Liedtke.

  • Tel.: 036646-20058
  • Handy: 0163-2409458
  • E-Mail: friedhoftanna@online.de

Das neue Friedhofsgesetz der EKM finden Sie (auch zum Herunterladen) auf der Internetseite der EKM

www.kirchenrecht-ekm.de unter der Nummer 914  bzw. unter folgendem Link:

https://www.kirchenrecht-ekm.de/document/47243/search/914

Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland

(Friedhofsgesetz – FriedhG) Vom 20. November 2020 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

Ergänzend dazu hat der Gemeindekirchenrat Tanna beschlossen:

Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Öffnungszeiten des Friedhofs

Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.

2. Zeit der Durchführung von Bestattungen

Die Durchführung von Bestattungen ist innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

3. zusätzliche Gestaltungsvorschriften für friedhofsgepflegte Erdreihengrabstätten gem. § 28 Abs. 3 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

      1. Die friedhofsgepflegten Erdreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den           Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt.

Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten.

Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

     2. Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzusetzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr der/des in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken ist. Die Gedenkplatten besorgt und setzt der Friedhofsträger (bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen). Sie bleiben Eigentum des Friedhofsträgers und werden nach Ablauf der Ruhezeit vom Friedhofsträger (bzw. einem von ihm beauftragten Unternehmen) entfernt. Die Errichtung individueller Grabmale ist unzulässig.

Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken ist.

4. Nutzungsrechte

Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.

Friedhofsgebührensatzung

 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Tanna

 Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Tanna hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes

Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG) vom 20. November
2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 31.01. 2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Tanna gelten
folgende Ruhefristen:

1.    
für Erdbestattungen 25 Jahre,

2.    
für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1)  
Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten
Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2)  Tarife:

 

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

 

Erwerb des Nutzungsrechts
entsprechend der Zuordnung im Ge- samtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

 

1.1

Erdgrabstätten

 

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

 

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

24,00

1.1.1.2

Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen

(2 Särge und bis
zu 4 Urnen)

48,00

1.1.2

Erdreihengrabstätten

 

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

20,00

1.1.2.2

Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt

(einschließlich
Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die
Namens- nennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten
für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den
Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

32,00

1.3

Urnengrabstätten

 

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten

 

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen

(bis zu 2 Urnen)

28,00

1.3.2

Urnenreihengrabstätten

 

1.3.2.1

Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle)

14,00

 

1.3.3

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf
die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage,
Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie
Namensnennung; pro Jahr

(Die
Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten
für die Namensnennung werden nach Aus- führung ohne Aufschlag an den
Nutzungsberechtigten weiter be- rechnet.)

24,00

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

 

1.4.1

Reservierung

Wird
ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne
zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird
ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche
Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

 

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein
Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des
Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze
abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarif-
stellen gemäß 1.1.1,
1.2.1 und 1.3.1
sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger
als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungs- gebühr nach den Tarifstellen
gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

 

4.

Nutzung
Friedhofskapelle / Trauerhalle

65,00

5.

Verwaltungsgebühren

 

5.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

 

5.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00

5.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

5.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer
Zulassung (auch Wider- ruf einer Zulassung für Rednerinnen und
Redner gemäß § 19 Ab- satz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

5.2

Bearbeitung     Antrag     auf     Ausgrabung     /                          Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3)  Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen,
die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

  

§ 3

Gewerbliche Leistungen

 

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B.
Gießen, Sauber- halten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

                                                                                                                      § 4

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 06.06.2018. Maßgebend
für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

   

 

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Tanna
am 31.1.2024 beschlossene Fried
hofsgebührensatzung für den Friedhof

in Tanna wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger
Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am

7.3.2024 unter dem Aktenzeichen………………………………………….. vorstehend
genannter Satzung die 
kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für
die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof
befindet, hat am 5.4. 2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Tanna wird hiermit
ausgefertigt und öffentlich bekannt
gemacht.

  

 

Tanna, 03.05.2024           D. S.

Pfr. Ch. Colditz                

Ort, den

Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates